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| Satzung
des PKU-Vereins
Düsseldorf e.V. |
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§1
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Name, Rechtform, Sitz des Vereins
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Der Verein führt den Namen „ PKU – Verein
Düsseldorf e. V.“.
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Er hat den Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister
des Amtsgericht eingetragen.
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§2
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Aufgaben und Zielsetzung des Vereins
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Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden und
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeit vom 24.12.1953
( Gesundheitspflege ), und zwar durch die Förderung von
Patienten, bei denen eine Phenylketonurie besteht und deren
Angehörigen.
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Insbesondere strebt der Verein an:
2.1
Die Information und Beratung der Eltern und Erziehungsberechtigten
der jeweils Betroffenen; die Kontaktpflege und Aussprachemöglichkeit
zwischen Eltern sowie Pflege
der Zusammenarbeit zwischen Eltern und allen fördernden
und schulischen Einrichtungen,
wie Kindergärten, Grundschulen und weiterführenden
Schulen.
2.2
Die Hilfestellung für Bildungseinrichtungen und die Beratung
der Betroffenen im Schul- und Berufsalter.
2.3
Die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit
über die jeweils Betroffenen zur
Hebung des Verständnisses für denen besondere und
berechtigte Forderung bei Behörden und Krankenkassen und
Versicherungen etc. jeder Art.
2.4
Die Organisation und Vermittlung von Erholungsmaßnahmen
mit der für die be-
troffenen Patienten erforderlichen diätischen Versorgung
einschließlich notwendiger Kuren
und Lehrgänge für Angehörige, um diese in den
Stand zu versetzen, die besonderen
diätetischen Problem der Versorgung der betroffenen Patienten
zu erkennen und zu beherrschen.
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Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch
keine sonstigen Vergünstigungen aus Mitteln des Vereins.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§3
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Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Die Vollmitgliedschaft können erwerben:
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Alle Eltern oder Erziehungsberechtigten der jeweilig betroffenen
Kinder.
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Jede volljährige natürliche und juristische Person
als Förderndes Mitglied ohne Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung.
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Jede sonstige volljährige natürliche und juristische
Person als förderndes Mitglied ohne Stimmrecht in der Mitgliedsversammlung.
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Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an
den Vorstand zu richten. Satzung sowie Beitrittserklärung
gehen dem Antragsteller schriftlich zu.
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Die Mitgliedschaft erlischt
5.1
durch Tod
5.2
durch Austritt aus dem Verein
5.3
durch Ausschluss
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Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins kein Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens
-
Der Austritt ist jederzeit zulässig und wird mit dem Ende
des Kalenderjahres, in dem die Austrittserklärung gegenüber
dem Vorstand abgegeben wird, wirksam.
- Ein Ausschluss eines Mitgliedes durch einstimmigen
Vorstandsbeschluss kann auch dann erfolgen, wenn ein Mitglied
mit Beitragszahlungen in Höhe von 2 Jahresbeiträgen
in Verzug ist. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich an
die letzte, dem Vorstand bekannte Adresse mitgeteilt.
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§4
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Leistung des Vereins
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Anspruch auf die satzungsgemäßen Leistungen des
Vereins haben nur die von einer Phenylketonurie betroffenen
Patienten und deren Angehörige.
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Innerhalb dieses Personenkreises sind Vereinsmitglieder bevorzugt
zu berücksichtigen
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
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§5
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Beitrag
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Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt
die auch die Zahlungsweise regelt. Ein Unkostenbeitrag von jährlich
mindestens 25 € ist vorgesehen.
- Der gesamte Jahresbeitrag ist jeweils zum 31.Januar
des Beitragsjahres fällig.
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§6
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Organe des Vereins
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Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand
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Die besonderen Vertreter
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§7
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Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch
den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen, sie
soll allen Mitgliedern wenigstens 2 Wochen vor der Versammlung
zugehen.
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Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn mindestens
3/4; der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
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Der Mitgliederversammlung kann auf Wunsch und Einladung des
Vorstandes Beratung
gewährt werden von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats.
-
Die stimmberechtigten Mitglieder beschließen über alle ihnen
nach dem Gesetz und dieser Satzung zur Entscheidung zugewiesenen
Fragen, insbesondere
4.1 die
Wahl des Vorstandes
4.2 die
Wahl des Kassenprüfers
4.3 die
Wahl der besonderen Vertreter
4.4 den
Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Kassenwarts, den Prüfungsbericht
der Kassenprüfer
4.5 die
Entlastung des Vorstands
4.6 Satzungsänderungen
4.7 Die Aufgaben
des Vorstands im kommenden Geschäftsjahr
4.8 Die Verwendung
der aufgebrachten Mittel
4.9 Die
Auflösung des Vereins
-
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit
nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu
Satzungsänderungen jedoch ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der
Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4;
der den Erschienenen zustehenden Stimmen erforderlich.
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Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
von einem durch die Ver-
sammlung zu bestimmenden Schriftführer zu führen. In diesem
Protokoll sind die Versammlungsbeschlüsse wiederzugeben. Das
Protokoll ist von dem Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen.
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§8
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Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- Kassenwart
- sowie mindestens ein und höchstens 3 Beisitzer, die nicht
zum vertretungsberechtigten Vorstand gem. § 26BGB gehören.
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Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
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Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.
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§9
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Besondere Vertreter
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Die besonderen Vertreter werden gewählt von der Mitgliederversammlung
für den medizinischen und juristischen Bereich.
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§10
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Wissenschaftlicher Beirat
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Der Verein hat einen wissenschaftlichen Beirat, der vom Vorstand
des Vereins ohne zeitliche Begrenzung nach Personen und Anzahl
gewählt wird. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats
beraten den Verein ehrenamtlich in wissenschaftlichen Fragen.
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§11
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Auflösung des Vereins
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Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
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Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins fällt das Vermögen
an die Bundesarbeitsgemeinschaft • Hilfe für Behinderte e. V.•,
Kirchfeldstraße 149,
40215 Düsseldorf, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
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